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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Digitaler BOS 'out of area' | 29 Beiträge | ||
Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 837798 | ||
Datum | 24.02.2018 23:16 MSG-Nr: [ 837798 ] | 1849 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander H. Hoheitliche Aufgaben dürfen eigentlich nur durch beliehene Privat oder Juristische Personen ausgeübt werden. Exakt! Und als Mitglied einer Feuerwehr, egal, ob Berufs-, Freiwillige oder Werkfeuerwehr hat man den Status einer beliehenen Privatperson. Dabei ist es gleichgültig, ob man mit dem Einsatzfahrzeug oder mit dem Privatwagen vor Ort ist. ACHTUNG: Dies gilt NICHT für den Rettungsdienst! Hier sind die Ausnahmeregelungen nach §35 StVO, Abschnitt 5a geregelt. Sie üben KEINE hoheitlichen Aufgaben aus, sondern es sind lediglich DIE FAHRZEUGE von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Quelle | ||||
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