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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Digitaler BOS 'out of area' | 29 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8Z., Ansbach / Bayern | 837806 | ||
Datum | 25.02.2018 09:31 MSG-Nr: [ 837806 ] | 1694 x gelesen | ||
Bay. Feuerwehrgesetzt Art. 15 insbesondere (7) 1Werkfeuerwehren müssen bei Bedarf auch außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung Hilfe leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde. Heißt doch eigentlich sie müssen Sie diese Aufgaben wahrnehmen wenn Sie zufällig irgendwo dazukommen. | ||||
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