1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Geschrieben von Jan R.Was mache ich dann mit dem Feuerwehrfest, Tag der offenen Tür, Umzüge oder ähnlichem? Ist das Öffentlichkeitsarbeit? Da spricht nichts gegen. Siehe die amtliche Gesetzesbegründung:Die Fahrberechtigung ist aufgabenbezogen und gilt deshalb nur für die dienstliche Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der anderen Hilfsorganisationen und des Rettungsdienstes. Die Aufgabenerfüllung ist umfassend zu verstehen, erfordert also kein Tätigwerden im hoheitlichen Aufgabenbereich. Die Hilfsorganisationen dürfen die Fahrberechtigung beispielsweise auch nutzen, wenn sie im engen Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Aufgaben der jeweiligen Organisation als Hilfsorganisation stehen. Hierzu zählen beispielsweise Fahrten zum Ableisten von Sanitätswachdiensten, Bewegungsfahrten, das Überführen des Fahrzeugs in eine Werkstatt, Fahrten im Zusammenhang mit der Nachwuchsförderung (z. B. Fahrt zu einem Jugendzeltlager) oder der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Rheinland-Pfalz-Tag). Nicht mehr zum Aufgabenbereich einer Hilfsorganisation im Sinne dieser Verordnung gehören gewerbliche Tätigkeiten, etwa im Rahmen von Sozialdiensten (z.B. Pflegedienste, Essen auf Rädern). Auch wenn der letzte Teil eher Richtung HiOrg formuliert ist, kann man das als FF genauso anwenden. Sofern man nicht rein gewerblich tätig wird (fällt eh raus), sondern ein Bezug zur gemeindlichen Einrichtung und deren Aufgaben, zu denen Öffentlichkeitsarbeit ja nunmal zählt, gegeben ist, fällt das in den Regelungsbereich der Fahrberechtigung.
Dafür könnte sogar der Förderverein als Ausrichter auftreten, und die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr "nur" unterstützend tätig werden.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |