Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehrführerschein RLP Geltungsbereich | 19 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 838979 |
Datum | 17.04.2018 13:33 MSG-Nr: [ 838979 ] | 1622 x gelesen |
Ja. Weil es eine eindeutige Definition von "Einsatzfahrzeug" eben auch nicht gibt, die man hier hätte anwenden können.
Das erkennt man z.B. auch an der Beschreibung des für die Einweisung vorgesehenen Fahrzeuges (Punkt 3 in Anlage 2). Würde man Wert auf bestimmte Eintragungen legen, hätte man das konsequent auch an der Stelle tun müssen bzw. der Einfachheit halber eh getan, da man dort dieses Fahrzeug dann hätte gar nicht so beschreiben müssen wie man es getan hat.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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