Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Ausschreibung Sanitätsdienst Oktoberfest | 76 Beiträge |
Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 839024 |
Datum | 19.04.2018 14:17 MSG-Nr: [ 839024 ] | 7648 x gelesen |
Infos: | 01.07.18 Aicher Anbulanz: Stellungnahme zum Artikel Der Kampf um die Wiesn-Sanis in der tz vom 29.06.2018 01.07.18 Nach BRK-Aus auf der Wiesn: Aicher Ambulanz lockt Sanitäter mit umstrittener Kampagne 08.06.18 Aicher-Ambulanz: Wiesn Sanitätsdienst: Nachprüfungsantrag des BRK durch Vergabekammer zurückgewiesen 21.04.18 Aicher-Ambulanz-Sanitätsdienst 19.04.18 Aicher Ambulanz Union für den Sanitätsdienst auf dem Oktoberfest 2018 bis 2021 vorgesehen 18.04.18 Ein Schlag ins Gesicht: Aus für Rotes Kreuz auf der Wiesn besiegelt
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Ich hätte präziser formulieren sollen:
"Mit Mitarbeitern anzubieten die keine Vergütung enthalten, ist als Verstoss gegen das Mindestlohngesetz zu werten"
Bei der Art der Tätigkeit handelt es sich um keine eherenamtliche Tätigkeit des Einzelnen. Immerhin geht es hier um einen kommerziellen Auftrag in sechsstelliger Höhe. Die eingesetzten "Ehrenamtlichen" sind als Arbeitnehmer zu werten und unterliegen damit den MLohnG.
LAG München 10 Sa 471/14:
... Danach ist derjenige Arbeitnehmer, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation erbringt. ... Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich
abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Unterliegt also der Beschäftigte
hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden
Weisungsrecht, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
und andere Quelle:
"Die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts ist erheblich. In der Praxis ist die korrekte Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeiten von einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung. Das Ehrenamt ist arbeitsrechtlich eine Erscheinungsform des Auftragsverhältnisses. Trotz Fehlens einer Vergütung ist es aber nicht rechtlich unverbindlich und damit vom sogenannten Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Liegt trotz der Bezeichnung als "Ehrenamt" tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- und Sozialrechts Anwendung, d. h. es entsteht ein Anspruch auf Vergütung mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Darüber hinaus hat der Beschäftigte Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz."
Nach Definition des Landesarbeitsgerichts liegt also ein Arbeitsverhältnis vor da die genannten Parameter durch den vermeintlichen "Ehrenamtler" nicht frei gewählt werden können. Wenn jetzt das Argument kommt sie/er melde sich ja freiwillig und muss nicht kommen wenn sie/er nicht will, greift das bei der Thematik aber nicht. Wer nicht tätig wird begründet auch kein Arbeitsverhältnis. Wenn das bei anderen Tätigkeiten der HioGs ignoriert wird, ist das trotzdem kein Grund bei Vergaben nach VgV ebenso zu handeln.
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