Geschrieben von Volker C.Dann kann die Gemeinde ja ihre Kosten (Miete, evt. zusätzliche Werkstatt-/Prüfkosten, Aufwand der Verwaltung) dem Unterlegenen in Rechnung stellen = keine Kosten für die Gemeinde/Steuerzahler)
Ich bin kein Experte im Vergaberecht, aber an sich sind materielle Schadensersatzansprüche (anders als die Kostenerstattung für Anwalts- und Gerichtskosten) dem deutschen Recht fremd, weil sich sonst niemand trauen würde, den Rechtsweg zu bestreiten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen man die über Anwalts- und Gerichtskosten hinausgehenden Schäden ersetzt, die ich aber hier nicht sehe.
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