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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge | ||
Autor | Klau8s M8., Neuss / NRW | 839328 | ||
Datum | 09.05.2018 18:14 MSG-Nr: [ 839328 ] | 2503 x gelesen | ||
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Geschrieben von Alexander H. Alle Fahrzeuge die ich kenne, starten das Folgetonhorn beim betätigen der Hupe, sofern das Blaulicht an ist. Dies ist korrekt für den in der DIN 14630 beschriebenen Betriebszustand 3. Kennleuchte(n) eingeschaltet. Hierbei soll das Einsatzhorn genau einen Zyklus durchlaufen. Mir geht es jedoch um den in der DIN 14630 beschriebenen Betriebszustand 4. Kennleuchte(n) eingeschaltet. Dauerklangfolge (Einsatzhorn) eingeschaltet. Hierbei muss auch die Möglichkeit bestehen ein Schallsignal abzugeben (Hupen) um Verkehrsteilnehmer zu warnen. | ||||
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