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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge | ||
Autor | Klau8s M8., Neuss / NRW | 839331 | ||
Datum | 09.05.2018 18:40 MSG-Nr: [ 839331 ] | 2373 x gelesen | ||
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Geschrieben von Jürgen M. Wenn das Presslufthorn tönt dürfte die, im Vergleich, "mikrige" Hupe doch akustisch untergehen. Das stimmt vom Grundsatz, wenn man ein Martinhorn als Warneinrichtung und die "Normale" Fahrzeughupe als Schallzeichen hat. Bei Elektrohorn und "Normaler" Fahrzeughupe sieht das schon anders aus. Deshalb wird bei einigen Feuerwehren neben einer Martinhornanlage als Warneinrichtung auch ein "Bulhorn" als Hupe verbaut (Entspricht dem § 55 StVZO Abs. (1) Hupe oder Horn). | ||||
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