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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 839333 | ||
Datum | 09.05.2018 18:51 MSG-Nr: [ 839333 ] | 2303 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Klaus M. Das stimmt vom Grundsatz, wenn man ein Martinhorn als Warneinrichtung und die "Normale" Fahrzeughupe als Schallzeichen hat. ich denke das zumindest bei Grossfahrzeugen diese Kombination heue überwiegt. Da bringt dann die elektrische Hupe nicht viel. Geschrieben von Klaus M. Deshalb wird bei einigen Feuerwehren neben einer Martinhornanlage als Warneinrichtung auch ein "Bulhorn" als Hupe verbaut (Entspricht dem § 55 StVZO Abs. (1) Hupe oder Horn). das ist eine gute Lösung. Sollte genormt werden ;-) MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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