Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge |
Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 839334 |
Datum | 09.05.2018 19:19 MSG-Nr: [ 839334 ] | 2371 x gelesen |
Infos: | 11.05.18 FW-Forum: Yelp, Heckwarnleuchten und anderes 09.05.18 LFS BaWü: Sondersignalanlagen - Einsatzhorn und Kennleuchten für blaues Blinklicht
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Sondersignal
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Geschrieben von Klaus M.Unsere Auslegung:
Es muss jedes Fahrzeug mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben (Hupe oder Horn). Sind mehrere Einrichtungen für Schallzeichen vorhanden so muss sichergestellt werden, dass nur eine Einrichtung betätigt werden kann. (§ 55 StVZO, Abs. (1 & 2))
Kraftfahrzeuge die blaues Blinklicht führen müssen mindestens mit einer Warneinrichtung (Einsatzhorn) ausgestattet sein. Sind mehrere Warneinrichtungen vorhanden so muss sichergestellt werden, dass nur eine Einrichtung betätigt werden kann. (§ 55 StVZO, Abs. (3))
Ich würde diese Auslegung stützen, sie entspricht auch allem was ich in den letzten 30 Jahren gefahren bin. Die Auslösung der SoSi Anlage durch die Hupe ist ein Feature was vermutlich eingeführt wurde um möglichst schnell die SoSi Anlage zu aktivieren da man in der Regel an den Hupentaster gut rankommt. Die Fahrzeuge die die Kopplung nicht haben fahren mit Regelausstattung (Hupe) und unabhängiger Zusatzausstattung (SoSi) rum und können diese auch unabhängig betätigen.
Die aufgeführten Ausschlüße bleiben in der jeweiligen Kategorie, d.h. E-Sosi und SoSi-Pressluft schließen sich aus, genauso wie Varianten der Eintonschallgeber.
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