Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 839341 |
Datum | 10.05.2018 00:07 MSG-Nr: [ 839341 ] | 2113 x gelesen |
Infos: | 11.05.18 FW-Forum: Yelp, Heckwarnleuchten und anderes 09.05.18 LFS BaWü: Sondersignalanlagen - Einsatzhorn und Kennleuchten für blaues Blinklicht
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Markus M.die bereits verlinkte Auffassung des Landes Baden-Württemberg verbreitet sich leider gerade wie ein Lauffeuer da bekanntlich die Mehrheit der Aufbauhersteller in Süddeutschland beheimatet ist.
Was das Land BaWü da mitteilt, ist nicht nur deren Auffassung sondern einfach die geltende Rechtslage.
Die hat aber mit der hier aufgeworfenen Fragestellung nichts zu tun bzw. diese wird dort nicht thematisiert.
Ich habe leider in meiner kommentierten StVZO auch nichts zum Thema gefunden, will aber nicht ausschließen, dass es ergänzend zu den Regelungen der StVZO, der FzTVO und der TA 32 (die im Übrigen auf die DIN 14610 verweist) noch irgendwelche Verlautbarungen, Merkblätter oder Erlasse zur Thematik gibt. ggf. auch unterschiedliche, je nach Bundesland. Das Straßenverkehrsrecht ist da manchmal ziemlich unübersichtlich (und hier spielt noch nichtmals internationales Recht mit, weil das Einsatzhorn ja eine rein nationale Sache ist).
So ist ja z.B. die Frage der geometrischen Sichtbarkeit von Kennleuchten auch nicht in der StVZO selbst geregelt, sondern im "Merkblatt für die Anbaubedingungen von Kennleuchten für blaues oder gelbes Blinklicht an Fahrzeugen nach § 52 StVZO"...
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