Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge |
Autor | Erik8 H.8, Ratingen / | 839342 |
Datum | 10.05.2018 00:20 MSG-Nr: [ 839342 ] | 1983 x gelesen |
Infos: | 11.05.18 FW-Forum: Yelp, Heckwarnleuchten und anderes 09.05.18 LFS BaWü: Sondersignalanlagen - Einsatzhorn und Kennleuchten für blaues Blinklicht
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Wie der geschätzte Kollege M.Meyer bereits kundgetan hat, haben wir gute Argumente gegen die um sich greifende Auffassung die Benutzung einer Hupe würde mit der Warnanlage konkurrieren und deshalb müsste dem technisch vorgebeugt werden.
Wenn das Schule macht muss man wohl auf einen Präzedenzfall nicht lange warten, bei dem ein vermeidbarer Schaden entstand weil die Warnung wegen laufendem Martinhorn - technisch erzwungen - ausblieb.
Vor dem Hintergrund,
- das ich erst in der vorletzten Woche genau auf dieses Thema in Österreich angesprochen wurde,
- das offenbar immer mehr Sachverständige diese fehlerhafte Interpretation in die Werke schleppen,
- vermehrt Hersteller kritiklos dieser Interpretation folgen und
- zumindest in einem mir bekannten Fall, nun ein Nutzer davon bedroht ist, sein vor kurzem ausgeliefertes Fahrzeug wegen einer gravierenden Fehlfunktion der Hupe - mit erheblichem Mangel - aus dem Verkehr gezogen zu bekommen (von der örtlich zuständigen Prüforganisation mit Sachverstand... und die hätten meiner Meinung nach Recht!)
ist es nun endlich an der Zeit das Thema mal aufzudröseln. Gerne mit dem Ziel das so ein Unsinn, wie die Einschränkung der Nutzbarkeit der Hupe ... während das Martinhorn läuft, zukünftig unterbleibt.
Wer verfügt denn mal über eine gewisse juristische Reputation und ist in der Lage das ganze mal vernünftig zusammen zu fassen?
Ich kann ja nur meine Meinung sagen, wäre eben mal schön wenn das glatt gezogen würde ..
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