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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 839346 | ||
Datum | 10.05.2018 01:21 MSG-Nr: [ 839346 ] | 1981 x gelesen | ||
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Geschrieben von Markus M. Gestützt auf die verlinkte Veröffentlichung bzw. die offizielle Mitteilung des Landes wird im Rahmen von Abnahmen bei den Herstellern mit unterschiedlicher "Ausprägung" aus der (Druckluft-)Hupe ein Teil der Sondersignalanlage Das steht da allerdings so nicht drin. Auch wenn in der Praxis das Drucklufthorn tatsächlich gerne so genutzt wird, was ja im Grunde auch nicht gerade dem Willen des Verordungsgebers entspricht. Allerdings ist das ja doch eher eine StVO-Sache und nicht über die Auslegung der StVZO zu regeln. Aber das ist nur meine Meinung. | ||||
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