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Strassenverkehrzulassungsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAuslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630    # 32 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen839348
Datum10.05.2018 02:07      MSG-Nr: [ 839348 ]2278 x gelesen
Infos:
  • 11.05.18 FW-Forum: Yelp, Heckwarnleuchten und anderes
  • 09.05.18 LFS BaWü: Sondersignalanlagen - Einsatzhorn und Kennleuchten für blaues Blinklicht

  • Moin,

    vorweg: Ich habe nicht geprüft, ob es neben den von dir zitierten Texten noch weitere Verwaltungsvorschriften, Auslegungsmerkblätter, Sitzungsprotokolle geheimer Zirkel oder sonstwas gibt. Also nehmen wir mal den reinen Wortlaut.

    Geschrieben von StVZO(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, [...]. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
    (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. [...]


    Also:
    - Jedes Kraftfahrzeug braucht eine Einrichtung für Schallzeichen, nämlich Hupe oder Horn.
    - Hat es mehr als eine, darf nur eine zur gleichen Zeit funktionieren.
    - Diese Schallzeicheneinrichtung darf nur einen Ton gleichbleibender Frequenz (oder harm. Akkord) abgeben.

    Geschrieben von StVZO(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.

    Also:
    - Jedes Kraftfahrzeug mit Blaulicht braucht mindestens eine Warneinrichtung.
    - Warneinrichtungen geben Klänge verschiedener Grundfrequenz ab und heißen auch Einsatzhorn.
    - Gibts mehr als eine dieser Anlagen, darf ebenfalls nur eine zur gleichen Zeit laufen.


    Wir stellen also fest:
    - Eine Schallzeicheneinrichtung ist keine Warneinrichtung (Einsatzhorn), da sie nur eine Frequenz liefert.
    - Eine Warneinrichtung (Einsatzhorn) ist keine Schallzeicheneinrichtung, da sie mehrere Grundfrequenzen liefert.
    - Es darf immer nur eine Schallzeicheneinrichtung zur gleichen Zeit laufen, falls es mehrere Schallzeicheneinrichtungen gibt.
    - Es darf immer nur eine Warneinrichtung (Einsatzhorn) zur gleichen Zeit laufen, falls es mehrere Warneinrichtungen (Einsatzhörner) gibt.

    Und somit erkennen wir:
    - Über den gleichzeitigen Betrieb von Schallzeicheneinrichtungen und Warneinrichtungen (Einsatzhörner) ist nichts gesagt. Somit kann er nicht verboten sein.
    - Andersherum würde eine Sperrung der Schallzeicheneinrichtung während des Betriebs der Warneinrichtung (Einsatzhorn) dazu führen, dass das Fahrzeug faktisch in dieser Zeit nicht über eine (funktionierende) Schallzeicheneinrichtung verfügt. Das wiederum ist verboten.

    Führt zu der Erkenntnis:
    Eure Auslegung ist die einzig logische. Die Auslegung von Aufbauherstellern ist eigentlich nicht relevant, da man sicherlich ein Fahrzeug gemäß StVZO beauftragt hat und die rein textliche/logische Auslegung nur das eben genannte Ergebnis erlaubt. Dass hingegen Sachverständige dieser Logik nicht folgen können, finde ich einigermaßen erstaunlich - für diese Herleitung muss man ja nicht mal wissen, was Hupen und Hörner sind, man könnte die Begriffe auch durch "Äpfel" und "Birnen" ersetzen und müsste zum selben Ergebnis kommen.


    Ob meine juristische Reputation für diese Erkenntnis ausreicht, muss natürlich jeder selbst bewerten ;o)

    Daher nochmal am Ende: Ich will nicht ausschließen, dass es irgendein konkretisierendes Schriftstück mit Rechtscharakter gibt, dass das obige näher auslegt und warum-auch-immer zu einem anderen Ergebnis kommt, ich halte es aber zumindest für arg unwahrscheinlich.


    Gruß,
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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     09.05.2018 15:43 Klau7s M7., Neuss
     09.05.2018 17:59 Alex7and7er 7H., Neuburg
     09.05.2018 18:08 Jürg7en 7M., Weinstadt
     09.05.2018 18:14 Klau7s M7., Neuss
     09.05.2018 18:20 Jürg7en 7M., Weinstadt
     09.05.2018 18:37 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     09.05.2018 18:50 Jürg7en 7M., Weinstadt
     09.05.2018 18:40 Klau7s M7., Neuss
     09.05.2018 18:51 Jürg7en 7M., Weinstadt
     10.05.2018 09:42 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     10.05.2018 11:02 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     10.05.2018 11:23 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim  
     10.05.2018 13:23 Klau7s M7., Neuss
     10.05.2018 16:20 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     11.05.2018 10:46 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     11.05.2018 11:15 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     09.05.2018 19:19 Dirk7 B.7, Karlsbad
     09.05.2018 23:36 Mark7us 7M., Ratingen
     10.05.2018 00:07 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.05.2018 00:31 Mark7us 7M., Ratingen
     10.05.2018 00:49 Erik7 H.7, Ratingen
     10.05.2018 01:21 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.05.2018 00:31 Erik7 H.7, Ratingen
     10.05.2018 00:20 Erik7 H.7, Ratingen
     10.05.2018 01:24 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.05.2018 19:48 Erik7 H.7, Ratingen
     10.05.2018 02:07 Seba7sti7an 7W., Linden  
     10.05.2018 08:38 Ulri7ch 7C., Düsseldorf  
     10.05.2018 19:56 Erik7 H.7, Ratingen
     10.05.2018 21:21 Klau7s M7., Neuss
     11.05.2018 18:33 Thom7as 7R., Haibach
     11.05.2018 23:32 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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