Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 #
| 32 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 839349 |
Datum | 10.05.2018 08:38 MSG-Nr: [ 839349 ] | 2410 x gelesen |
Infos: | 11.05.18 FW-Forum: Yelp, Heckwarnleuchten und anderes 09.05.18 LFS BaWü: Sondersignalanlagen - Einsatzhorn und Kennleuchten für blaues Blinklicht
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Sebastian W.Eure Auslegung ist die einzig logische. Die Auslegung von Aufbauherstellern ist eigentlich nicht relevant, da man sicherlich ein Fahrzeug gemäß StVZO beauftragt hat und die rein textliche/logische Auslegung nur das eben genannte Ergebnis erlaubt. Dass hingegen Sachverständige dieser Logik nicht folgen können, finde ich einigermaßen erstaunlich - für diese Herleitung muss man ja nicht mal wissen, was Hupen und Hörner sind, man könnte die Begriffe auch durch "Äpfel" und "Birnen" ersetzen und müsste zum selben Ergebnis kommen.
Ich kenn die Diskussion und hab dazu einige Tips gegeben, ins Forum zu gehen gehörte übrigens dazu... ;-)
Ich vermute hier eine grundsätzliche Vermischung der Einrichtungen "Hupe" bzw. SoSi-Schallanlage (egal ob von Martin, Bosch o.ä.), die dadurch allerdings begünstigt wird, dass ja offensichtlich die Bullhornnutzer das Bullhorn genau dann zusätzlich nutzen wollen, wenn "SoSi" nicht mehr reicht, um die zu erreichen, die den Rest missachten...
Da schon normale KFZ diese Hupe im Rahmen der erlaubten Verwendung nutzen dürfen, erschließt sich mir der Verbotscharakter in der Diskussion nicht wirklich - er ist aber mal wieder typisch deutsch... erst mal überlegen, wie man etwas untersagen/verbieten/verhindern kann, statt sich zu fragen, welchen Nutzen kann man daraus ziehen...
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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