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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge | ||
Autor | Erik8 H.8, Ratingen / | 839360 | ||
Datum | 10.05.2018 19:48 MSG-Nr: [ 839360 ] | 1676 x gelesen | ||
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Grundsätzlich ist das so richtig. Besser bei der Abnahme bemerken und nachbessern lassen usw.. Das ist jedoch ein anderes Thema! Ich fand den Fall erwähnenswert, da es dabei (soweit ich das noch erinnere) tatsächlich eben um die originale Fahrgestell-Hupe (nicht um ein Bullhorn oder ähnliches) ging. Und ich finde das daran exemplarisch deutlich wird, das diese Diskussion geführt werden muss. Nutzer müssen gerüstet sein damit sie derartigen Unsinn zukünftig vor der Abnahme unterbinden. Hier geht es auch nicht um den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch einer technischen Einrichtung. Vielmehr geht es darum, dass jemand meint die geltenden Bestimmungen würden, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, eine technische Unterbindung eines Missbrauchs fordern. Und das ist meiner Meinung nach eben nicht so. Wo kämen wir hin wenn eine derartige Auslegung statthaft wäre. | ||||
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