Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 839370 |
Datum | 11.05.2018 23:32 MSG-Nr: [ 839370 ] | 1380 x gelesen |
Infos: | 11.05.18 FW-Forum: Yelp, Heckwarnleuchten und anderes 09.05.18 LFS BaWü: Sondersignalanlagen - Einsatzhorn und Kennleuchten für blaues Blinklicht
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Thomas R.Sowohl §55 StVZO Absatz 1 als auch Absatz 3 definieren jeweils im ersten Satz, dass es mindestens eine Einrichtung geben muss. In Satz 2 Wird jeweils eingeschränkt, dass wenn mehr als eine der Zuvor definierten Einrichtungen vorhanden ist, immer nur eine davon zur Zeit in Betrieb genommen werden kann.
Das ist für ein Auto mit Hupe und Horn selbstredend, und für Fahrzeuge mit Sondersignal auch, da gibts entweder Stadt- oder Land-Signal oder Yelp,
Bis hier hin bin ich bei dir...
Geschrieben von Thomas R.oder Yelp, oder Wail
Hier aber nicht mehr.
Das Einastzhorn kann nur das bekannte Zweiklang-Folgetonhorn sein. Nur dieses kann nach der TA 32 typgenehmigt werden.
Geschrieben von Thomas R.Da steht aber weit und breit nicht, dass die Warneinrichtung nicht zeitgleich mit dem Einsatzhorn verwendet werden darf
Eine solche Regelung sehe ich da auch nicht.
Ich lese die Vorschrift auch ganz klar so, dass die Einrichtung nach Absatz 1 immer betriebsbereit sein muss.
Allerdings nutzt das nicht viel, weil ich nicht sagen kann, ob diese Regelung nicht vielleicht doch durch eine andere erweitert, eingeschränkt, ausgelegt oder was auch immer wird. Sei es eine Verlautbarung aus einem (Landes-) Verkehrsministerium, vom Bundesmysterium, VdTÜV oder was auch immer. Das Verkehrsrecht ist da (wie gesagt) bisweilen etwas unübersichtlich.
Falls es eine solche zusätzliche bzw. eher abweichende Regelung aber geben sollte möchte ich schonmal feststellen, dass ich die doof unzweckmäßig und systematisch falsch angesetzt finde ;-)
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