Geschrieben von Darre H.das wäre eine komplett andere Stelle, insbesondere von (Fach-) Qualifikation her Die gesetzliche Aufgabenbeschreibung eines Wehrleiters in RLP lautet "nur", für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich zu sein und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten (§ 14 Abs. 4 LBKG). Das ist durchaus noch mehr als eine reine Verwaltungskraft.
Die Einsatzleitung im konkreten Fall hat aber zunächst der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter (§ 24 LBKG) - das wird im Regelfall zwar auch der Wehrleiter sein, aber der Bürgermeister kann damit genauso gut seine Schwiegermutter ärgern, oder eben einzelne Teile der Wehrleitung "übergehen", wie offenbar derzeit in Bad Kreuznach praktiziert.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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