| Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
| Thema | Faltleitkegel mal wieder (war: Rollwagen im MTW/MZF) | 45 Beiträge |
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 839691 |
| Datum | 25.05.2018 18:17 MSG-Nr: [ 839691 ] | 1729 x gelesen |
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Grundgesetz
Grundgesetz
Strassenverkehrzulassungsordnung
Straßenverkehrsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
in my not so humble opinion - Meiner unbescheidenen Meinung nach
Geschrieben von Gerhard B.Somit hier nach juristischer Fachmeinung das HBKG als "Lex specialis" gegenüber der StVO vorrangig.
Ja, das ist eine übliche Meinung: "Die Feuerwehr darf ja absperren, da wird sie dann auch irgendwie Absperrgeräte verwenden dürfen".
Dass der Bundesgesetzgeber die Thematik allerdings bereits abschließend in der StVO geregelt hat und damit eine ergänzende bzw. sogar abweichende Regelung eigentlich mit Art. 72(1) i.V.m. Art. 74 (1) Nr. 22 GG kollidiert bleibt dabei üblicherweise unberücksichtigt.
Man könnte diese sehr großzügige Auslegung des GG zu Gunsten einer pragmatischen Regelung ja vielleicht sogar befürworten, wenn die Regelung in sich wenigstens schlüssig wäre. Das ist sie aber nicht, denn sie enthält die Einschränkung "Die zur Absicherung der Einsatzstelle zum Einsatz kommenden lichttechnischen Einrichtungen haben den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu entsprechen". Dummerweise geht es in diesem Erlass aber im Wesentlichen um Einrichtungen, die gerade über die Grenzen der StVZO hinausgehen (Blinkpfeile und -kreuze, fahrbare Absperrtafeln usw.), die nach ansonsten herrschender Meinung ihre Rechtsgrundlage in der StVO finden und die im Detail in den TL bzw. über die RSA geregelt sind.
Versteht man diesen Erlass nach seinem Wortlaut, dann erlaubt er nur Dinge, die nach StVZO ohnehin erlaubt sind (Warnblinklicht, blaues Blinklicht, Heckwarnanlagen, Warnmarkierungen, Warndreiecke nach TA bzw. ECE und Warnleuchten nach TA),
Insofern ist auch dieses Papier wohl in erster Linie "gut gemeint", und ich bin fast etwas erstaunt, dass das Verkehrsministerium (als fachlich zuständige und damit doch eigentlich auch fachkundige oberste Landesbehörde) das so mitgezeichnet hat.
P.S.: Warum will man übrigens ausgerechnet die im professionellen Bereich so weit verbreiteten und IMNSHO auch wirklich sinnvollen Warnleuchten in Form von Blinkpfeilen und -kreuzen für die Verwendung an Fahrzeugen zukünftig nicht mehr haben?!
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
| << [Master] | antworten | |
| flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| | 23.05.2018 15:02 |
 |
Tobi7 M.7, Zeilarn Rollwagen im MTW/MZF | |