Rubrik | Einsatz |
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Thema | Feuerwehr den Zutritt verweigert | 25 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 839955 |
Datum | 02.06.2018 19:08 MSG-Nr: [ 839955 ] | 2559 x gelesen |
Feuerwehr
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Hallo,
Geschrieben von Henning K.Nicht unbedingt:
Geschrieben von ---Chiemgau24--- Da aber keine Gefahr mehr im Verzug war, zogen alle Einsatzkräfte unverrichteter Dinge wieder ab.
Kommt halt auf die Lage vor Ort an und was man ohne Betreten des Grundstücks erkunden kann. Und (für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit) darauf welche Schäden drohen, wenn doch eine Gefahr verblieben war.
Irgendwie hat man den Grundstücksbesitzer ja wohl davon überzeugen können, dass doch ein Trupp der FW nachschauen durfte. Ich kenn die Rechtsgrundlage in Bayern nicht, in RLP hätte ich mir dies als Einsatzleiter nicht bieten lassen. Ich hätte zur Verschaffung des Zutritts insbesondere zur Eigensicherung die Polizei nachgefordert und mir zusammen mit der dann Zutritt verschafft. Rechtsgrundlage in RLP sind im LBKG §28 Abs. 1 i.V. mit §25 Abs 1 und Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz RLP III. Abschnitt. Im Zweifel hilft die Polizei bei der Durchsetzung nach dortigem §65.
Gruß,
Michael
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