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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Feuerwehr den Zutritt verweigert | 25 Beiträge | ||
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Lübeck / S-H | 839956 | ||
Datum | 02.06.2018 19:44 MSG-Nr: [ 839956 ] | 2760 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M. wäre das juristisch möglich? Eine sehr interessante Idee, auf die ich ehrlich gesagt gerade im Kopf keine Antwort und im Kommentar nichts gefunden habe. Da muss ich mal in der Kanzlei in ein Fachbuch zu Disponibilität des Amtshaftungsanspruches schauen morgen. Rein verfahrensmäßig würde ich es aber nicht machen: Du schreibst, der "Besitzer" soll freistellen. Der Besitzer ist aber häufig nicht der Eigentümer, z.B. beim Mieter einer Wohnung (den Eigentümer wird man bei Mietwohnungen ja nicht treffen). In der Ehewohnung gehört das Inventar verschiedenen Ehegatten - sind beide anwesend? Was ist mit den von der Großmutter geliehenen Dingen? Oder bei einem PKW: Vielleicht ist der PKW ja geleast oder einer Bank sicherungsübereignet...Dann würde die Freistellung vom Amtshaftungsanspruch durch einen Nichtberechtigten abgegeben werden. | ||||
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