Rubrik | Einsatz |
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Thema | Feuerwehr den Zutritt verweigert | 25 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 839958 |
Datum | 02.06.2018 19:52 MSG-Nr: [ 839958 ] | 2544 x gelesen |
Polizei
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in my not so humble opinion - Meiner unbescheidenen Meinung nach
Geschrieben von Dr. Dr. Thomas R.Ansonsten bei Einsätzen wie in Bayern unbedingt darauf achten, dass die Feuerwehr nicht vollstrecken darf. Also keinen unmittelbaren Zwang gegen den Eigentümer oder Besitzer, der das Betreten verweigert,
Das ist aber eine Frage des jeweiligen Landesrechts.
In NRW führt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz "die beim Feuerwehreinsatz, bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei der Abwehr von Großschadensereignissen dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27, 34 und 44 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 in der jeweils geltenden Fassung," in §68 Absatz 1 Nr. 11 ausdrücklich als Vollzugsdienstkräfte auf. (§44 BHKG regelt das Betretungsrecht zur Gefahrenabwehr und auch zur Erkundung)
Geschrieben von Dr. Dr. Thomas R. Pol nachalarmieren
Das aber schon alleine zum Eigenschutz (und wenn die Lage es ermöglicht, würde ich auch irgendwie bis zum Eintreffen der Pol die Zeit verbummeln...), denn man weiß ja nicht warum die Betroffenen uns nicht auf ihrem Grundstück haben wollen, wie ernst sie es damit meinen oder welche Sicherungen bei denen ggf. noch durchbrennen werden!
Allerdings sollte sich der Einsatzleiter der Feuerwehr IMNSHO in solchen Fällen darüber im Klaren sein, dass der Verwaltungszwang "seine Maßnahme" bleibt, auch wenn die Poliizei ihn ausübt. Die Polizei ist dann lediglich dafür verantwortlich, nicht mehr als nötig kaputt zu machen, aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an sich bleibt in der Verantwortung der Feuerwehr (und wenn es hinterher Probleme gibt wird der Polizei das auch ganz sicher sofort wieder einfallen! Warum sollte sie auch für anderer Leuts Entscheidungen den Kopf hinhalten?)
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