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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Feuerwehr den Zutritt verweigert | 25 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern | 839963 | ||
Datum | 02.06.2018 22:05 MSG-Nr: [ 839963 ] | 2428 x gelesen | ||
Hallo Thomas, ich habe gelernt, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss (Art. 25 BaFwG). Zudem muss der Einsatzleiter eine Anordnung treffen die als Notstandsmaßnahme für sofort vollziehbar erklärt werden muss (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2 VwGO): "Gewähren Sie uns Zutritt zum Grundstück, sie behindern sonst der Feuerwehreinsatz. Dies ist eine Notstandsmaßnahme deren sofortige Vollziehung angeordnet wird". Wenn von außen nichts sichtbar, würde ich das Eintreffen der Polizei abwarten, wenn Rauch sichtbar ist, mit dem zuvor genannten Sitz auf das Grundstück gehen. Schöne Grüße Florian Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | ||||
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