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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | OrgL und weitere... Rechte und Pflichten | 8 Beiträge | ||
Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 839988 | ||
Datum | 04.06.2018 16:57 MSG-Nr: [ 839988 ] | 1185 x gelesen | ||
Geschrieben von Stefan H. genauso wie die vielerorts gelebte Praxis der Alarmierung von Bereitschaften oder gar Einsatzeinheiten der HiOrgs bei Einsätzen des öffentlichen Rettungsdienstes ohne ausdrückliche Anforderung der Gemeinde/des Kreises. Zumindest für Baden-Württemberg gilt, dass die Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes im Falle von Massenanfall von Verletzten genutzt werden sollen (Siehe ManV-Erlass IM BaWü). Wieso soll hier noch der Kreis/die Gemeinde was anfordern? ManV ist in Baden-Württemberg ein Einsatz nach dem Rettungsdienstgesetz und im/dem Rettungsdienst ist die Leitstelle weisungsbefugt (im Gegensatz zur Feuerwehr, dort ist die Leitstelle nur im Rahmen der jeweiligen Vereinbarungen mit den Kommunen handlungsfähig). Gruß Simon | ||||
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