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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zutrittsrechte Wohnung: Feuerwehr ./. Polizei - war: Update Türöffnung | 33 Beiträge | ||
Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 841613 | ||
Datum | 30.07.2018 21:35 MSG-Nr: [ 841613 ] | 1995 x gelesen | ||
Das lässt sich aber auch nicht direkt vergleichen. Die Feuerwehr wird eine Wohnung immer nur zur Gefahrenabwehr betreten. Bei der Polizei gibt es danaben aber auch die Strafverfolgung. In letzterem Bereich gibt es für das Betreten und Durchsuchungen höhere Hürden, auch mit Richtervorbehalt und je nach Land/Region auch vorheriger Konsultation der Staatsanwaltschaft. Gefahr im Verzug ist hier schwerer zu begründen. Bei Feuerwehreinsätzen ist es ja in der Regel so, dass Gefahr im Verzug ist. Ansonsten würde ja die Feuerwehr nicht warten, ob jemand anderes ihr das betreten der Wohnung erlaubt, sondern gar nicht tätig werden. Wenn nun im Bereich der Gefahrenabwehr für die Polizei auch Hinweise bestehen, dass Gefahr im Verzug besteht (Hilfeschreie aus einer Wohnung; Notruf aus einer Wohnung, in dem jemand mitteilt, dass er angegriffen wird etc.) dann kann die Polizei auch sehr schnell handeln und muss nicht warten. | ||||
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