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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zutrittsrechte Wohnung: Feuerwehr ./. Polizei - war: Update Türöffnung | 33 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 841655 | ||
Datum | 01.08.2018 08:48 MSG-Nr: [ 841655 ] | 1624 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Alexander H. In jedem Gesetz stehen die Aufgaben so oder so ähnlich geschrieben. ... da steht aber auch (hier z.B. §2 HSOG): "Die (...) Polizeibehörden werden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr (...) nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint." d.h. wenn Feuerwehr vor Ort, besteht keine Zuständigkeit der Polizei für eigentlich der Feuerwehr obliegende Aufgaben. Insofern dann schon: "Ist nicht deine Gefahr und du bist nicht zuständig." Gruß Gerhard | ||||
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