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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zutrittsrechte Wohnung: Feuerwehr ./. Polizei - war: Update Türöffnung | 33 Beiträge | ||
Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 841658 | ||
Datum | 01.08.2018 09:59 MSG-Nr: [ 841658 ] | 1616 x gelesen | ||
Geschrieben von Alexander H. Somit ist laut Gesetz die Polizei für die komplette Gefahrenabwehr zuständig. Nein, Artikel 3 des bayerischen PAG sagt z. B.: "Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint." Auch diese Regelung ist so ähnlich in fast allen Polizeigesetzen zu finden. Edit: Ups, da war schon einer schneller ;-) Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Kevin M. [01.08.18 09:59] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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