Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Zutrittsrechte Wohnung: Feuerwehr ./. Polizei - war: Update Türöffnung | 33 Beiträge |
Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 841664 |
Datum | 01.08.2018 12:55 MSG-Nr: [ 841664 ] | 1622 x gelesen |
Geschrieben von Alexander H.Ja, aber erstmal ist sie für die komplette Gefahrenabwehr da.
Dies wird dann später erst eingeschränkt.
Faktisch magst Du da Recht haben, wo die Polizei als erstes vor der Zuständigen Behörde da ist. Im städtischen Bereich mag das oft so sein, im ländlichen Bereich - in Bezug auf die Feuerwehr und ggf den Rettugnsdienst - auch seltener.
Systematisch sind die meisten Polizeigesetze aber so ausgelegt, dass grundsätzlich erst die zuständigen (Ordnungs-)Behörden und deren Einrichtungen, zu denen auch die Feuerwehr gehört, für die Gefahrenabwehr zuständig sind und die Polizei nur eine sogenannte "Eilkompetenz" hat, d. h. nur dann die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr hat, wenn die primär zuständige Behörde nicht rechtzeitig einschreiten kann.
Also ist die Polizei erstmal nicht für die komplette Gefahrenabwehr da, eine Eilzuständigkeit ergibt sich dann im Einzelfall, wenn der eigentlich zuständige nicht da ist, vor Ort.
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| 27.07.2018 19:28 |
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Jose7f M7., Dillingen / Saar Update Türöffnung | |