Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? | 144 Beiträge |
Autor | Manu8el 8W., Forchheim / Bayern | 841820 |
Datum | 06.08.2018 13:19 MSG-Nr: [ 841820 ] | 4967 x gelesen |
Infos: | 10.08.18 Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig?
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Bayrisches Feuerwehrgesetz
Feuerwehrdienstvorschrift
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Hallo Alexander,
es stimmt, dass keine Verpflichtung zur Installation einer Ersthelfergruppe besteht, da dies eine rein freiwillige Aufgabe der Feuerwehren Bayerns ist. Die Frage ist doch, muss eine Feuerwehr jedoch, um zu einer Reanimation alarmiert zu werden bzw. alarmiert werden zu können, eine solche installiert haben oder nicht? M.M.n. kommt hier wieder die FwDV3 ins Spiel.
In Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren BayFwG steht:
(1) 1Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. 2Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
(2) 1Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder auf Grund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. 2Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
(3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Von Ersthelfergruppen (z.B. First Respondern etc.) bzw. von Alarmierungen zu Reanimationen steht hier nichts. Wie ist dies dann aber mit der FwDV 3 zu vereinbaren bzw. ist diese dann einfach nicht anzuwenden?
Geschrieben von ---Alexander Huber--- Wie Henning schon geschrieben hat, machst du es dir zu leicht.
Es gibt klare Anweisungen vom Staatsministerium des Inneren.
Einmal heißt es.
Zitat:"Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Installation von Ersthelfergruppen. "
Desweiteren schreibt das StMI
1.1.2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Ersthelf
ergruppen der Feuerwehren ist Art. 4 Abs. 3
BayFwG. Feuerwehren dürfen gemäß Art. 4 Abs. 3 BayF
wG zusätzlich zu ihren Pflichtaufgaben
auch andere Aufgaben durchführen, wenn ihre Einsatz
bereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Voraussetzung für die Übernahme dieser freiwilligen
Aufgaben, zu denen auch die Tätigkeit von
Ersthelfergruppen gehört, ist es, dass die Gemeinde
, die Träger der Feuerwehr ist, eingewilligt hat.
Für die Tätigkeit in Ersthelfergruppen haben Feuerw
ehrdienstleistende keinen Anspruch auf Freistel-
lung nach Art. 9 Abs. 1 BayFwG, da es sich nicht um
eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr handelt.
Du schreibst hier von organisierten Ersthelfergruppen im Rahmen der freiwilligen Tätigkeiten der Feuerwehren in Bayern, somit betrifft diese Passage auch nur die Feuerwehren, welche eine solche Ersthelfergruppe eingerichtet haben. Wie sieht es aber bei Feuerwehren aus, welche keine solche Gruppe installiert haben? Hier kommt m.M.n. eben wieder die FwDV3 ins Spiel.
Geschrieben von ---Alexander Huber--- AllMBl. Nr. 9/2018
Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen der Feuerwehr und der im Rettungsdienst
tätigen Hilfsorganisationen
1.2 Berechtigt sind nur solche Ersthelfergruppen, die auf Dauer angelegt, planmäßig Erste Hilfe am Notfallort
bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes leisten. Die Ersthelfergruppe muss dazu in die Alarmierungsplanung des örtlich zuständigen Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eingebunden sein. Die Alarmierung darf nur durch die Integrierte
Leitstelle/Rettungsleitstelle und nur dann erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Wenn eine Feuerwehr nicht über eine organisierte Ersthelfergruppe verfügt, dann kann aus meiner Sicht dieser Passus auch nicht zur Geltung kommen.
MfG
Dies ist selbstverständlich nur meine persönliche Meinung...
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