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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? | 144 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 841821 | ||
Datum | 06.08.2018 13:21 MSG-Nr: [ 841821 ] | 4952 x gelesen | ||
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Geschrieben von Alexander H. Somit darf die Feuerwehr zur Reanimiation nur Sonderrechte fahren und somit haftet der Fahrer für alle begangenen Verkehrsverstöße. Auch wenn in dem zitierten Satz möglicherweise ein entscheidendes Wort fehlt: §38(1) StVO dürfte unstreitig gelten, und als Ersatz für §35(1) StVO gibt es noch den §16 OWiG. Natürlich kann auch bei solchen Einsätzen der Fahrer bestraft werden wenn er Fehler macht, zivilrechtlich schützt ihn aber auch da IMNSHO die Amtshaftung. | ||||
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