Rubrik | Rettungsdienst |
zurück
|
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? | 144 Beiträge |
Autor | Nils8 J.8, Wackersdorf / | 841826 |
Datum | 06.08.2018 15:11 MSG-Nr: [ 841826 ] | 4927 x gelesen |
Infos: | 10.08.18 Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig?
|
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Hallo zusammen,
Mein erstes Posting: bitte seid gnädig mit mir!
Wie sagt mein Freund, der Anwalt, bei rechtlichen Fragen/Antworten im Internet immer: Vorsicht, gefährliches Halbwissen!
Art. 1 des Bayerischen Feuerwhrgesetzes (BayFwG) umfasst als Pflichtaufgabe der bay. Feuerwehren NICHT den Rettungsdienst / die Notfallrettung.
Die bay. Feuerwehren sind gesetzesmäßig nur für den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfe zuständig. Dabei werden die Begriffe des "Unglücksfalles" und des "Notstandes" in der Ausführungsverordnung zum BayFwG (AVBayFwG) und insbesondere der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG (VollzBekBayFwG) näher konkretisiert:
Ein "Notstand" im Sinne des Gesetzes ist die "Gefährdung der Allgemeinheit" und somit auf die Reanimation eines Einzelnen nicht anwendbar.
Vielmehr könnte man argumentieren, daß hier ein "Unglück" ("unvermittelt eintretendes Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet") vorliegen könnte. Hier leistet die Feuerwehr aber nur Hilfe, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
Das Tätigwerden der Feuerwehr ist m.M.n. am ehesten aus der Pflicht zur Amtshilfe nach § 15, Abs. 1 AVBayFwG herleitbar:
"Die gemeindlichen Feuerwehren sind zur Hilfeleistung in einer Entfernung von mehr als 15 km Luftlinie von der Gemeindegrenze nur verpflichtet, wenn sie von der Polizei, einer anderen Feuerwehr, einer Gemeinde, einem Landratsamt oder einer Einrichtung des Rettungsdienstes dazu aufgefordert werden. Zur Hilfeleistung in geringerer Entfernung sind sie auch dann verpflichtet, wenn aus anderen Gründen die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß ihre Hilfe benötigt wird." (fette Hervorhebung von mir)
Amtshilfe ist aber nur zu leisten, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird. Und da wird´s bei einer 1-Fahrzeug-Feuerwehr schon eng!
Desweiteren kann die Feuerwehr die Amtshilfe ablehnen, wenn andere Behörden wesentlich einfacher und mit weniger Aufwand Hilfe leisten können.
Da die Notfallrettung im Bayerischen Rettungsdienstgesetz explizit und ausführlich geregelt ist und hier das Wort "Feuerwehr" nur im Zusammenhang der Leitstellenzweckverbände vorkommt, sähe ich kein rechtliches Problem darin, die Amtshilfe abzulehnen.
Sollte man sich jedoch zur Hilfe entschließen (was die meisten von sicherlich tun würden), dann sind diese Einsätze "angeordneter Feuerwehrdienst", mit allem Drum-und-Dran...
Wie ein Leitstellendisponent, der den nächst-verfügbaren Rettungswagen alarmiert (blöderweise hat der halt evtl. 20-min Anfahrtsweg), persönlich wegen "unterlassener Hilfeleistung" belangt werden soll, finde ich ein wenig an den Haaren herbeigezogen und soll hier m.M.n. von einem Problem in der Abdeckung durch den Rettungsdienst ablenken.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|