Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? #
| 144 Beiträge |
Autor | Stef8fen8 S.8, Großauheim / Hessen | 841840 |
Datum | 06.08.2018 19:43 MSG-Nr: [ 841840 ] | 4834 x gelesen |
Infos: | 10.08.18 Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig?
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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Es ist für keine Feuerwehr zu viel verlangt, Erste Hilfe bei lebensbedrohlichen Notfällen zu leisten.
Und schon zweimal nicht, wenn es um eine Reanimation geht.
Solange Übungsabende benutzt werden um Autos zu waschen, Paintball schießen zu gehen, oder sonstigen Klamauk zu veranstalten, greift auch das Argument der mangelnden Ausbildung bei kleinen Feuerwehren nicht.
Wenn es um Brände geht, bekommen alle feuchte Träume von Löschflugzeugen und Waldbrandlehrgängen und Spezialstrahlrohren und Schlauchsupervornahmetechniken und Speziallüftungsmethoden und Drohnen und sonstigem Klimbim.
Aber wehe, es geht um Menschenrettung ohne zerdellerte Autos oder lodernde Häuser drumrum. Dann schrumpeln die Eier zusammen und die Tränen schießen in die Augen.
Mancher sollte sich mal überlegen, bei welchem Verein er unterschrieben hat.
Und wenn es so ist, dass auf dem platten Land der zuständige RTW der Dornröschenwache ausgerückt ist, der nächste RTW 25 Minuten Anfahrt hat, keine andere Organisation in der Nähe ist, dann kommt die Feuerwehr selbstverständlich als Ersthelfer zur Reanimation.
Auch wenn es das einzige Feuerwehrauto im Ort ist. Das hat nichts mit einem kaputtgesparten Rettungsdienst zu tun.
Bei 2000 Seelen im Ort, ist die Wahrscheinlichkeit der Duplizität von Einsätzen eher als gering einzuschätzen. Und sollte es doch soweit kommen, dann rückt eben die Wehr des Nachbarortes an und leistet First-Lösch-Respond.
Irgendwelche Landes/Kommunal/Feuerwehrvorschriften spielen bei lebensbedrohlichen Notfällen sicherlich eine untergeordnete Rolle. Auch die Frage ob Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden dürfen. Denn alle Rechtsnormen die von Relevanz sind, wird ein Gericht -sollte es, aus welchen Gründen auch immer- zu einer Verhandlung kommen, würdigen und gegeneinader Abwägen. Auch den Paragraphen, welcher etwas über rechtfertigenden Notstand beschreibt.
Weshalb das Aufdröseln von einzelnen Rechtsnormen, um sie über konkrete Fälle zu stülpen, meist brotlose Kunst ist. Denn es dürfte wohl niemals nur ein einzelner Artikel, Paragraph, Vorschrift, Norm, Absatz oder sontwas zur Bewertung eines Falles ausreichend sein.
Aus diesem Grund gibt es auch Strafmaße.
Ein interessanter Artikel über Haftungsfragen bei fragwürdiger Alarmierung findet sich in der aktuellen Brandschutz.
Ich persönlich würde auch, sollte meinen Angehörigen irgendjemand die Reanimation durch die Feuerwehr verwehren, Strafanzeige gegen alle stellen, welche in diesen konkreten Fall involviert waren.
An irgendwem würde die Haftung hängen bleiben...
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