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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? # | 144 Beiträge | ||
Autor | Holg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg | 842044 | ||
Datum | 12.08.2018 19:04 MSG-Nr: [ 842044 ] | 2388 x gelesen | ||
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Hallo Geschrieben von Matthias K. Zudem, auch wenn es moralisch hart klingt (ich bezieh mich wieder auf das FwG BW): Die Leistung von Erster Hilfe oder die Einleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen ist weder Pflicht- noch Kannaufgabe der Feuerwehr. Es ist somit keine hoheitliche Aufgabe der Feuerwehr und die Feuerwehr darf für die Maßnahme keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. Dann muss es wohl 2 FwG´s BW geben... ich kenne ein anderes.. (selbes Bundesland, selber Landkreis) da steht z.B. Geschrieben von ---FwG BW §1 Begriff der Feuerwehr Abs. 1--- Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.Stichworte: "Feuerwehr", "gemeinnützige", "Nächstenhilfe", "Einrichtung der Gemeinde" Somit "Pflicht" zur Hilfeleistung! Geschrieben von ---FwG BW §2 Aufgaben der Feuerwehr Abs. 1--- Die Feuerwehr hatBeachte die Definition: "öffentlicher Notstand" Stichworte/Sätze: "Unglücksfall"; "gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen....", "...eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist...","durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann" Somit 100% Pflichtaufgabe der Feuerwehr in BW! Geschrieben von ---FwG BW §14 Dienstpflichten Abs. 1 Satz 5--- die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,Unter Ausbildungsvorschriften versteht man u.a. auch die DV 3 und da ist der Begriff "Retten" sehr deutlich beschrieben! Und wieder ergeht hier in BW die Pflicht zu Hilfe durch die Feuerwehr und jeden FA! Man sollte dabei aber das Grundgesetz und das Strafgesetzbuch nicht vergessen! 1. Grundgesetz Artikel 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht. Artikel 1 Abs. 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 2 Abs. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. [...] Und wieder eine 100% Pflicht für die Feuerwehr, als Teil der Gemeinde die Teil des Staates ist, zu helfen! 2. Strafgesetzbuch § 13 StGB Begehen durch Unterlassen Betrifft die Garantenpflicht die sich aus der Garantenstellung ergibt und diese hat zum einen der Leitstellendisponent zum anderen jeder Feuerwehrangehörige! § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen Somit würde ich die Gesamtsituation so einschätzten, dass die Feuerwehr nicht den Rettungsdienst ersetzt, sondern eine unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit eines Menschen abwehrt, bis der Rettungsdienst eintrifft! Und das ist es eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr! viele Grüße Holger Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst. Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!! Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Holger S. [12.08.18 19:08] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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