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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? | 144 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 842046 | ||
Datum | 12.08.2018 20:32 MSG-Nr: [ 842046 ] | 2158 x gelesen | ||
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Geschrieben von Holger S. Stichworte: "Feuerwehr", "gemeinnützige", "Nächstenhilfe", "Einrichtung der Gemeinde" Eindeutig nö. Geschrieben von Holger S. Beachte die Definition: "öffentlicher Notstand" Stichworte/Sätze: "Unglücksfall"; "gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen....", "...eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist...","durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann" Wieder eindeutig nö. Steht doch da, die Gesundheit von Menschen, eine Peron ist nie eine unbestimmte oder nicht bestimmbare Anzahl von Personen. Hier mal etwas aus einer Lernunterlage der LFS BW Zitat:"Ein öffentlicher Notstand im Sinne des Feuerwehrgesetzes ist ein Ereignis von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte Anzahl und nicht bestimmbare Anzahl an Personen betroffen ist." So hart wie es klingt ein Herzinfarkt einer Person betrifft nicht die Allgemeinheit. In dem Schreiben ist auch noch ein schönes Beispiel. Der Kommandant der Feuerwehr Schulstadt wird um eine Vermisstensuche gebeten. Es handelt sich um einen 86 jährigen dementen Mann der im November aus dem Altenheim entlaufen ist. Antwort. Die Feuerwehr ist NICHT zuständig. Begründung: Zwar liegt bei den aktuellen Temperaturen eine konkrete Gefährdung , durchaus sogar von Lebensgefahr, vor. Jedoch sind für die Suche keine speziellen Mittel noch spezielle Fähigkeiten der Feuerwehr erforderlich. Somit handelt es sich weder um technische Hilfe bei lebensbedrohlichen Lagen, noch um eine andere Notlage im Sinne des Feuerwehrgesetztes. So. Herzinfarkt-> lebensbedrohliche Lage -> keine speziellen Mittel oder Fähigkeiten der Feuerwehr erforderlich-> keine Aufgabe der Feuerwehr. Somit 100% keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Das Grundgesetz sind Schutzrechte des Bürgers gegenüber dem Staates. Das bedeutet der Staat darf dir kein Herzinfarkt zufügen. Da es kein Bundesgesetz gibt, welches vorschreibt das die Feuerwehr für Rettungsdiensteinsätze zuständig ist bricht auch kein Bundesrecht das BW Feuerwehrgesetz. Und für eine Sache für die man nicht verpflichtet ist, gilt auch keine Garantenstellung. Sie oben Vermisste Person. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Alexander H. [12.08.18 20:34] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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