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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? # | 144 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 842048 | ||
Datum | 13.08.2018 09:06 MSG-Nr: [ 842048 ] | 2186 x gelesen | ||
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Geschrieben von Holger S. 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und Ich schreibs nochmal. Zitat:"Ein öffentlicher Notstand im Sinne des Feuerwehrgesetzes ist ein Ereignis, das durch ein Naturereignis, ein Unglücksfall oder dergleichen verursacht wurde, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tiere oder für andere wesentlichen Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl an Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder der Schaden nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann." So, jetzt lese dir den Satz ein paar mal durch, lasse ihn tief in dich gehen und überlege nochmal ob dies auf eine Reanimation eines einzelnen zutrifft. Du kannst kein Gesetz lesen und nur einzelne Wörter rauspicken. Nur wenn die Allgemeinheit betroffen ist, bedeutet es du sollst dem Einzelnen helfen. Große Unwetter-> Allgemeinheit betroffen-> Einzelnen Keller auspumpen. Geschrieben von Holger S. Nein keine Schutzrechte sondern Grundrechte die der Staat verteidigen muss. Auch das ist falsch. http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39294/grundrechte?p=all Zitat:" Grundrechte schützen den Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt, es sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat." Geschrieben von Holger S.
Der Sache geh ich auch mit, solange es um eine außergewöhnliche Situation geht. Aber wenn die Feuerwehr pauschal, so wie in dem Artikel zu einer Rea mitalarmiert wird, weil bekannt ist das der nächste Rettungswagen 10 Minuten Fahrzeit hat, ist das keine außergewöhnliche Situation mehr, sondern Standard und das ist NICHT Aufgabe der Feuerwehr. Geschrieben von Holger S. Die Frage wäre dann, seit wann sind Feuerwehrangehärige von der Pflicht zur Hilfeleistung befreit? Ja, weil wie ich oben geschriebe habe es keine Pflichtaufgabe auch im Sinne eures Feuerwehrgesetzes ist. Desweiteren fällt auch die Unterlassene Hilfeleistung aus, denn hier fehlt es zur räumliche Nähe. Sonst wäre auch jeder Mobile Retter der einen Einsatz schonmal abglehnt hat wegen unterlassener Hilfeleistung straffällig geworden. | ||||
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