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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Bürger verklagt Retter wegen beschädigtem Pkw | 20 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8G., Dieburg / Hessen | 843647 | ||
Datum | 24.10.2018 09:24 MSG-Nr: [ 843647 ] | 2855 x gelesen | ||
Geschrieben von Andreas F. In diesen ist es mehr oder minder streng geregelt, dass in Garagen NUR Verkehrsmittel (Kfz, Fahrrad, etc.) und je nach Bundesland deren Zubehör sowie Reinigungs- und Pflegeprodukte untergebracht sein dürfen. Das stimmt so nicht. Die entsprechende Vorschrift aus der Muster-VO, die in den meisten Ländern entsprechend übernommen wurde: "In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden." Für Kleingaragen (um die es sich handeln dürfte) gibt es lediglich eine Beschränkung für Kraftstoffe, nicht aber für andere Brandlasten. Als Besitzer einer Garage bis 100m² darf ich sie vollstellen bis unter die Decke... Gruß Stefan | ||||
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