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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Bürger verklagt Retter wegen beschädigtem Pkw | 20 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8G., Dieburg / Hessen | 843670 | ||
Datum | 25.10.2018 10:21 MSG-Nr: [ 843670 ] | 1555 x gelesen | ||
Geschrieben von Andreas F. Art. 52 Abs. 9: Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckfremd benutzt werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen benötigt werden. Diese Vorschrift hatte aber nicht die Minimierung der Brandlast zum Ziel. Hier geht es darum, den öffentlichen Parkraum zu "schonen", nach dem Motto: die Garage wird zum Lager und das Auto stelle ich auf die Straße. So lange die vorhandenen Fahrzeuge noch in die Garage hineinpassen, so lange ist diese Vorschrift erfüllt. Und wenn ich Platz brauchte, konnte ich mir einen Smart zulegen... ("vorhandenes Kraftfahrzeug") Es war meines Wissens nie anders: in der klassischen Kleingarage darf ich nahezu alles hineinstellen, was hineinpasst. | ||||
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