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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Verbindlichkeit vfdb0804 | 33 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW | 843723 | ||
Datum | 27.10.2018 01:10 MSG-Nr: [ 843723 ] | 1668 x gelesen | ||
Hallo! Die Antwort steckt im Namen "Richtlinie". Wenn man mit anderen geeigneten Maßnahmen das gleiche Schutzziel erreichen kann, ok. In der FwDV 7 (per Erlass 2004 in BaWü in Kraft gesetzt) wird unter Punkt 1 bereits deutlich hingewiesen "Neben der Feuerwehr-Dienstvorschrift sind insbesondere zu beachten: ... Einschlägige technische Regeln ... Gebrauchsanleitung der Hersteller" Siehe auch: Erläuterungen zur Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 Atemschutz der Projektgruppe Feuerwehr Dienstvorschriften des AFKzV 12. Instandhalten der Atemschutzgeräte: Der Abschnitt 8 Instandhaltung der Atemschutzgeräte wurde kurz gefasst, da alle Prüfdaten in den Gebrauchsanleitungen der Hersteller enthalten sind, die wiederum mit den Angaben in der vfdb-Richtlinie 0804 abgestimmt sind. Die vfdb-Richtlinie ist ja ein Geschenk an die Feuerwehr(verantwortlichen). Wie DIN-Normen darf man im Sinne der BetrSichV davon ausgehen, dass, wenn der Unternehmer (im Weiteren der Leiter der Feuerwehr) diese 1:1 anwendet, "alles richtig" macht. Weicht man ab, muss man ggf. erklären warum man zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Dies kann ja auch für Dritte nachvollziehbar und sinnvoll sein. Meine persönliche Meinung: Es ist unvernünftig anzunehmen, man hätte mehr Erfahrung als die Mitglieder des Ref. 08 (Hersteller, Zulassungsstellen, UVT, Sachverständige etc.). Wichtig ist: Schutzziel erreichen. Die vfdb-RL zeigen einen guten und auch umsetzbaren Weg auf. Viele Grüße Michael | ||||
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