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Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes
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RubrikAtemschutz zurück
Thema(Anerkannte) Regel der Technik, war: Verbindlichkeit vfdb080424 Beiträge
Autorwern8er 8n., reischach / bayern843780
Datum30.10.2018 07:55      MSG-Nr: [ 843780 ]1361 x gelesen

Hallo Alexander

Geschrieben von Alexander H.Wenn der Hersteller aber sein Gerät zertifiziert und aufgrund dessen 9 statt 6 Jahre schreibt, ist das eben stand der Technik

Nicht im geringsten. Stand der Technik wäre es dann, wenn alle Hersteller oder zumindest eine grosse Anzahl das so machen würden, aber nicht dann, wenn es einer macht.

Weiterhin ist das mit der Zertifizierung mittlerweile gestorben. ´Gemäß der europ. Rechtsprechung benötigst du nur noch das CE-Zeichen. Solche Dinge wie eine bauaufsichtliche Zulassung (um mal beim Ziegelstein zu bleiben) sind mittlerweile nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und können durch eine Erklärung des Herstellers und des Verarbeiters ersetzt werden. Dass ein Produkt, das eine bauaufsichtliche Zulassung hat, natürlich den Verarbeiter dabei unterstützt, dass er hernach sagen kann ich habe das richtige Produkt verwendet, und somit deutlich "sicherer" ist, steht außer Frage.

Weiterhin haben die anerkannten Regeln der Technik nichts mit einem Produkt oder Grundstoff alleine zu tun, sondern schließen immer die Verarbeitung und/oder das Handling desselben mit ein.

Fakt ist, dass auch bei der Begutachtung von Dingen/Sachverhalten etc. durch Sachverständige immer dann miteinfließen, wenn es keine expliziten Regelungen gibt.
Wenn der PA-Hersteller in seiner Bedienungsanleitung allgemeingültig regelt, "dass sein Gerät generell nur alle 9 Jahre zur HU muss, aber bei intensiverer Nutzung oder höherer Beanspruchung dies vor dem Ablauf von 9 Jahren erforderlich sein kann", dann kann es Dir durchaus passieren, dass im Falle eines Falles Dir der Sachverständige die Frage stellt, warum du gem. vfdb 0804 das Gerät nicht alle 6 Jahre zur HU gebracht hast wie es hier aufgrund der "stärkeren Belastung im Feuerwehrdienst" vorgegeben wird.
Und wenn dann in der Bedienungsanleitung (die ja auch für zivile Anwendungen geschrieben wird) nicht drinsteht, dass explizit im Feuerwehrdienst die 9 Jahre ausreichend sind, oder du keine schriftliche Freigabe des Herstellers dafür hast oder du aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung ganz stichhaltig und auch für den Sachverständigen überzeugend nachweisen kannst, dass Du aufgrund der geringen Nutzung ausgerechnet in eurer Feuerwehr 9 Jahre für ausreichend hältst, und dies auch ganz objektiv so ist, dann könnte sich im Falle eines Falles daraus für denjenigen der das so für gut befunden hat ganz schnell eine nachteilige Situation entwickeln.
Natürlich muss auch dann die "Verletzung der anerkannten Regel der Technik" für den Fauxpas ursächlich sein und das wird auch geprüft werden, aber zuerst hat man mal ein Problem an der Backe.

Und da sich Herstellerbedienungsanleitungen fast immer ein Hintertürchen offen halten (heißt sie nehmen den Verwender in die Pflicht), würde ich dringend empfehlen sich an derartige Vorgaben zu halten (vfdb 0804), und zwar solange, bis sie offiziell außer Kraft gesetzt werden.

Ach ja, noch zum Vergleich mit dem Ziegelstein, Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich.
Wenn der Ziegelstein mit 10 cm die für den Verwendungszweck erforderlichen Eigenschaften die der mit 17 cm haben würde, erfüllt und diese Maßabweichung vom Besteller akzeptiert wird, dann darfst du ihn sehr wohl einsetzen. Das hat nicht mit den anerkannten Regeln der Technik zu tun. Aber bei Verwendung eines 10 cm Ziegels bist du rein selbst für das Ergebnis verantwortlich. Nimmst du aber den 17 cm Stein mit den erforderlichen Eigenschaften, kannst du davon ausgehen dass diese Bauweise bereits erprobt ist und du keine Einzelnachweise führen musst, sofern Rechtsvorschriften nichts gegenteiliges aussagen.

Anerkannte Regeln der Technik haben unter Umständen mit dem Stand der Technik nicht das geringste zu tun, weil sie sich vielleicht auf Produkte und Verfahren beziehen, die so nicht mehr allgemeinüblich verwendet werden.
Beispiel aus dem Bauwesen: Innenputz mit dreilagigem Aufbau (Spritzbewurf, Grundputz, Oberputz im Handauftrag) hält sich zwar an die anerkannten Regeln der Technik, ist aber heute nicht mehr Stand der Technik (hier einlagiger Maschinenputz). Wenn du ihn (den Handputz) aber entsprechend herstellst, bist du trotzdem rein juristisch safe.

Und als Abschluss meiner etwas umfangreicheren Ausführung möchte ich Uli zustimmen und empfehle, sich definitiv an solche Regelwerke zu halten. Die vfdb stellt halt nunmal derzeit noch die anerkannte Regel der Technik für die Feuerwehr dar.

mkg

Werner

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