Rubrik | Atemschutz |
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Thema | (Anerkannte) Regel der Technik, war: Verbindlichkeit vfdb0804 #
| 24 Beiträge |
Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 843788 |
Datum | 30.10.2018 10:22 MSG-Nr: [ 843788 ] | 1497 x gelesen |
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Mit PA habe ich nur wenig bis gar nichts zu tun, aber mit der Auslegung von Prüffristen schon.
Wenn eine allgemeine Vorschrift mir 6 Jahre vorschreibt, und eine spezielle, hier der Hersteller, 9 Jahre, heißt das doch nicht, das ich nun machen kann was ich will. Will ich auf der sicheren Seite sein, schreibe ich in die Gefährdungsbeurteilung rein: "Prüffrist aufgrund der erhöhten Anforderungen gemäß xxx auf 6 Jahre festgelegt" daran hält man sich und fertig.
Will man nun die 9 Jahre des Herstellers in Anspruch nehmen, geht das nur, indem ich mir die Bedingungen für die 9 Jahre genau durchlese. Auch jeden Nebensatz! Das kann dazu führen, das Geräte, die nur in Bereitschaft standen und nicht verwendet wurden 9 Jahre bekommen, alle anderen 6 Jahre. Natürlich muss das gut verfolgt werden können, beispielsweise mit Siegel. Das schreibe ich dann in die Gefährdungsbeurteilung rein und ich bin unangreifbar.
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| 29.10.2018 09:10 |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf Verbindlichkeit vfdb0804 | |