Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Bitburg: Bürgermeister will neuen Wehrleiter | 115 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 843813 |
Datum | 31.10.2018 18:11 MSG-Nr: [ 843813 ] | 4269 x gelesen |
Infos: | 21.06.19 Bitburg hatneuen Wehrleiter 27.11.18 Bitburger Feuerwehr: Veränderungen auf der Führungsebene 27.11.18 Bitburger Feuerwehrstreit: Linie überschritten, Faden gerissen 22.11.18 Verwaltungsgericht Trier - Urteil - 8 K 3369/18.TR 22.11.18 Nach dem Gerichtsurteil: Bitburger Feuerwehrstreit: Stimmung bei Minus zehn 09.08.18 Feuerwehr-Streit in Bitburg: So geht es jetzt weiter
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Geschrieben von Jürgen M....Sache der Feuerwehr und damit des Wehrleiters... Rein rechtlich macht man es sich mit der Sicht zu einfach. Aufgabenträger für die Aufstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Feuerwehr (inkl. entsprechendem Gerät) und Aufstellung und Fortschreibung der Alarm- und Einsatzpläne ist zunächst einfach mal die Gemeinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LBKG RLP). Und Vertreter der Gemeinde ist zunächst einfach nur der Bürgermeister (42 GemO RLP). Die Aufgaben eines Wehrleiters in RLP sind einfach nur die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und Beratung des Bürgermeisters in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe (§ 14 Abs. 4 LBKG), was man aber auch so lesen könnte: Verantwortung für die Einsatzbereitschaft durch entsprechende Beratung des Bürgermeisters. Denn auch wenn da eine Verantwortung per Gesetz dem Wehrleiter zugewiesen wird, die erstmal übergeordnete Position des Bürgermeisters kriegt man damit nicht vom Hals. Deshalb hat er ja eben auch die Möglichkeit, Führungskräfte (u.a. Wehrleiter) von ihren Funktionen zu entbinden oder eben die Ernennung zu verweigern.
Alles andere rund um Verantwortlichkeiten, was ist wessen Sache und wessen Verantwortung, ist dann Sache der Kommune, ist im Innenverhältnis zu regeln. Wenn ein Bürgermeister mit der Erstellung von AAOs seine Schwiegermutter beschäftigen will, damit die keine Zeit für anderen Unsinn hat, dann kann der Wehrleiter in seiner Beratungsfunktion davon abraten, in verschiedenen Stufen bis hin zur Remonstration, aber entscheiden kann am Ende doch nur einer (mit entsprechenden Überprüfungsinstrumenten).
Dieses Rechtskonstrukt ist m.E. so doof eigentlich auch nicht, wenn ich daran denke das z.B. die Tätigkeit eines Wehrleiters eine Zusammenarbeit mit anderen Bereichen voraussetzt (z.B. Auswirkungen Bauplanung auf Feuerwehrplanung), wo ein gemeinsamer Dienstvorgesetzter der handelnden Abteilungen sinnvoll ist, oder einfach mal die Wehrleiteraufwandsentschädigung mit einer Bürgermeisterbesoldung vergleiche. Ein Wehrleiter würde sich auch bedanken, wenn das alles am Ende seine Sache wäre.
Und wegen dieser Rechtsvorgaben und Zusammenhänge bleibe ich dabei:
Geschrieben von Jürgen M.Aber auch hier müsste schon was wirklich gravierendes geschehen sein um die Entscheidung des Bürgermeisters zu rechtfertigen. So gravierend muss es gar nicht sein, es muss nur ausreichen um ein Vertrauensverhältnis in dieser Konstellation so zu schwächen, dass der oben den darunter eben auswechselt. Die Andeutungen des Gerichts zu Loyalität, Schweigepflicht etc. gehen ja auch stark in diese Richtung.
Von diesem ganzen Rechtskram mal abgesehen, bleibt: Menschlich gibt es jetzt schon zwei Verlierer, und der Sache an sich wird der Umgang beider Seiten nicht gerecht.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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| 10.05.2018 00:04 |
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., Morbach | |