Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Fahrermangel in den Freiw. Feuerwehren ? | 44 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 844580 |
Datum | 30.11.2018 22:47 MSG-Nr: [ 844580 ] | 3758 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
hallo,
Geschrieben von Sebastian K.Leider hat es der Gesetzgeber dann ja obendrein noch geschafft, genau für diese Argumentation auch noch die passende Rechtsgrundlage zu basteln (§ 13 Abs. 11 LBKG).
das nicht alle User rätseln bzw. suchen müssen:
Geschrieben im Landesgesetz über den Brandschutz,
die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
§ 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen:
(11) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden unentgeltlich ausgebildet. Verursacht eine Ausbildung, insbesondere zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Gemeinde besondere Kosten und kann die hierdurch vermittelte Erlaubnis auch außerhalb des Feuerwehrdienstes verwendet werden, kann die Gemeinde mit dem Feuerwehrangehörigen vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten sind, wenn der Feuerwehrangehörige nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens fünf Jahre bei dieser Feuerwehr oder einer anderen Feuerwehr Einsatzdienst leistet.
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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