Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 844846 |
Datum | 11.12.2018 16:10 MSG-Nr: [ 844846 ] | 1704 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Geschrieben von Uwe B.In 1.1.3.3 wird die Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen behandelt!
"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a.) in Behältern von Fahrzeugen...
...Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden.
Und kleine Anmerkung am Rande:
Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften (siehe ADR2015, 1.1.3.3 a), letzter Satz.
....
P.S.: Der von mir genannte, fettgedruckte Satz ist übrigens für Feuerwehrs eine Möglichkeit, bis zu 1500 Ltr. im Fahrzeugtank und in tragbaren Kraftstoffbehältern zu befördern!
Hab ich mir gerade im ADR 2017 nochmal angesehen, ist inhaltsgleich. Deine Schlußfolgerung ist aber falsch (ist mir in der alten Diskussion gar nicht aufgefallen).
Die Aufhebung der Einschränkung für die Einsatzkräfte gilt nämlich an der Stelle nicht für die Transportvorschriften, sondern für die Tankgrößen in Fahrzeugen bzw. Behälter auf Einsatzfahrzeugen... (wie sich das dann wieder mit den anderen Regeln in 1.1.3.1 und 1.1.3.6 etc. verträgt wird dann noch spannender...
Wortlaut des 1.1.3.3 a):
"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist.
Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Die-se Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften."
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |