Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge |
Autor | Uwe 8B., Salem / Baden-Württemberg | 844890 |
Datum | 13.12.2018 12:46 MSG-Nr: [ 844890 ] | 956 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Hallo Uli,
wieso ist meine Schlußfolgerung falsch?
1.1.3.3 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von...
...Brennstoff, der in befestigten Behältern... maximal 1500 Ltr. und 60 Ltr. in tragbaren Brennstoffbehältern...
Einschränkungen hierbei: 1500 Ltr (bei Anhänger maximal 500 Ltr) und davon max. 60 Ltr in tragbaren Brennstoffbehältern!
Der Satz "Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften" besagt, dass Einsatzfahrzeuge mehr als 1500 Kraftstoff in Tanks mitführen dürfen. Ferner ist die 60 Ltr. Grenze von tragbaren Brennstoffbehältern ebenfalls nicht bindend.
Somit kann ich als Feuerwehr ausreichend Kraftstoff für den Betrieb des KFZ mitführen, solange dieser für den BETRIEB des Fahrzeugs oder einer Einrichtung (die bei der Beförderung verwendet wird) benötigt wird.
Somit ist ein Transport von Ersatzkanistern mit Diesel auf einem GW-T (der Diesel wird für den Betrieb des GW-T benötigt, jedenfalls unserer braucht Diesel zum Fahren :-) ) in beliebiger Menge möglich, da es heißt: "Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von Brennstoffen in Behältern... oder in tragbaren Behältern...)"
1.1.3.6 ist in Bezug auf 1.1.3.3 aussen vor, da laut der Definition von 1.1.3.3 das Mitführen von Brennstoffen zum Zweck des Betriebs eines KFZ NICHT als Transport von Gefahrgut angesehen wird (von den Vorschriften des ADR ausgenommen)!
1.1.3.6 kommt dann zum Tragen, wenn ausser dem Diesel noch Benzin für die Versorgung z.B. von TSn mitgeführt wird. Das Benzin dient NICHT zum Antrieb des GW-T, sondern ist für den Betrieb eines motorbetriebenen Gerätes vorgesenen (welches unter die UN-Nummer UN3528 fällt). Dies ist ein Gefahrguttransport nach den Regeln des ADR.
In 1.1.3.3 steht übrigens nichts von "Notfallbeförderung"!
Grüße
Uwe
Fünf, die nix wissen, wissen nicht mehr, als einer, der nix weiss...
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |