Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 844906 |
Datum | 13.12.2018 17:29 MSG-Nr: [ 844906 ] | 900 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Geschrieben von Uwe B.
Der Satz "Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften" besagt, dass Einsatzfahrzeuge mehr als 1500 Kraftstoff in Tanks mitführen dürfen. Ferner ist die 60 Ltr. Grenze von tragbaren Brennstoffbehältern ebenfalls nicht bindend.
Somit ist ein Transport von Ersatzkanistern mit Diesel auf einem GW-T (der Diesel wird für den Betrieb des GW-T benötigt, jedenfalls unserer braucht Diesel zum Fahren :-) ) in beliebiger Menge möglich, da es heißt: "Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von Brennstoffen in Behältern... oder in tragbaren Behältern...)"
der ganze Absatz lautet - ich wiederhole mich:
"a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist.
Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Die-se Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.""
1. Die Tankgrößen beziehen sich hier auf Fahrzeuge und nicht auf mobile Behälter.
2. Du darfst danach zwar mehr als 60 L in Kanister mitnehmen, aber aufgrund der anderen Regeln eben nicht beliebige Mengen (vgl. Handwerkerregelung etc.!)
und wenn ich nach dem hier von dir gehe:
Geschrieben von Uwe B.1.1.3.6 ist in Bezug auf 1.1.3.3 aussen vor, da laut der Definition von 1.1.3.3 das Mitführen von Brennstoffen zum Zweck des Betriebs eines KFZ NICHT als Transport von Gefahrgut angesehen wird (von den Vorschriften des ADR ausgenommen)!
darfst Du den Kraftstoff in den Kanistern dann ja auch nur für den Betrieb des Fahrzeugs verwenden... (der Meinung an der Stelle bin ich im übrigen nicht.)
Geschrieben von Uwe B.In 1.1.3.3 steht übrigens nichts von "Notfallbeförderung"!
das steht in 1.1.3.1
Und die einzig sinnvolle Lösung, das Thema einfach in den Griff zu bekommen, ist es, den Punkt e) zur Notfallbeförderung durch Erlass (oder durch Umformulierung der ADR Anhang A an der Stelle) so zu präzisieren, dass damit alle Aufgaben der Gefahrenabwehr inkl. Aus- und Fortbildung dafür umfasst sind!
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |