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Thema | Feuerwehrleute müssen drei Stunden lang Wildschwein-Blutlache bewachen | 20 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 845093 |
Datum | 21.12.2018 10:59 MSG-Nr: [ 845093 ] | 1964 x gelesen |
Verwaltungsverfahrensgesetz
Verwaltungsverfahrensgesetz
Verwaltungsverfahrensgesetz
Absatz 3 regelt allerdings die Fälle, in denen der Ersuchte die Amtshilfe ablehnen kann, und nicht solche, in denen die Amtshilfe komplett verboten und deshalb abzulehnen ist.
Die tatsächliche Hinderung der Polizei aus deren personeller Ausstattung heraus gilt sicher - leider - noch als Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, und nicht als Versagungsgrund nach Abs. 3 Nr. 1/2. Die Diskussion, was eine Feuerwehr im Verkehr überhaupt rechtlich regeln und welches Verkehrszeichen aufstellen darf, wird man doch hier nicht anfangen wollen, wo jeder dahergelaufene/gefahrene mit Warnblinker schon eine Absicherung darstellen könnte (und es auch noch den § 7 Abs. 2 VwVfG gibt)?
Für mich ist das ganz klar eine Amtshilfe. Nur § 7 Abs. 1 2. Halbsatz VwVfG ist dann anscheinend etwas aus dem Ruder gelaufen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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