News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | 200 Bewohner müssen Hochhäuser mit sofortiger Wirkung räumen | 25 Beiträge | ||
Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 846631 | ||
Datum | 15.02.2019 17:06 MSG-Nr: [ 846631 ] | 2102 x gelesen | ||
Der Bestandschutz im Baurecht Ein immer wieder gern genommenes Thema. Hier mal ein paar Ausführungen meinerseits zum Thema Bestandschutz und Baurecht: Die Zugrundelegung des Bestandschutzes für bauliche Anlagen erfordert zunächst den Bestand der formellen und materiellen Legalität, d. h. es muss formelle Legalität (bestehende Baugenehmigung und genehmigungskonforme Ausführung / Errichtung der baulichen Anlage) und materielle Legalität (Ausführung entsprechend dem geltenden Recht bzw. Stand der Technik -Normung/Bauregellisten/technische Baubestimmungen- zum Zeitpunkt der Errichtung) bestehen und es dürfen auch keine Veränderungen, welche zum Verlust des Bestandschutzes führen, durchgeführt worden sein. Solche Veränderungen können z.B. sein: -geplante Änderungen, bspw. Nutzungsänderung, Umbau und Erweiterung. Hierbei werden im Regelfall seitens der Bauaufsichtbehörden entsprechende Anforderungen definiert, im Regelfall auch mit einem neuen Baugenehmigungsverfahren. -ungeplante Änderungen, bspw. Änderung der Personenzahl, Erhöhung der Brandlast, veränderte Bauteil-, Baustoffeigenschaften durch fehlende Instandhaltung, unsachgemäße Reparaturen, kleine Um-/Einbauten, Änderung der TGA, Nachinstallationen, Änderung der kompensierenden sicherheitstechnischen Anlagen, Änderung der Außenanlagen und damit der Feuerwehrflächen. In diesem Fall besteht auch kein Bestandschutz mehr. Besteht formelle und materielle Legalität, so ist der passive Bestandschutz zugrundezulegen. Dieser Bestandschutz drückt sich auch in den Bauvorschriften der Länder aus, so zum Beispiel bei mir (LBO Saarland): § 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden () (3) Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. (4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. (5) Bei bestandsgeschützten Sonderbauten, 1. mit deren Nutzung eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist, 2. durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können oder 3. bei denen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Besucherinnen und Besucher eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der Polizei erforderlich ist, kann verlangt werden, dass Anlagen nach § 51 Satz 2 Nr. 24 eingebaut, unterhalten und an den jeweiligen Stand der von Feuerwehr und Polizei verwendeten Kommunikationstechnik angepasst werden, wenn dies keine unzumutbaren Kosten verursacht. (6) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden. () Oder im Beispiel Duisburg die BauO NRW 2018: § 59 Bestehende Anlagen (1) Entsprechen rechtmäßig bestehende Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. (2) Sollen Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. () Die Beweislast liegt im Übrigen beim Eigentümer. Die Bauordnungen der Länder ziehen damit ein grundsätzliches Anpassungsverlangen bei Gefahren für Leben und Gesundheit nach sich. Nachträgliche Anforderungen an bestehende Bauten sind geboten sofern eine konkrete Gefahr vorliegt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn -der Rettungsweg betroffen bzw. nicht sichergestellt ist (respektive, wenn die rauchdichte Abtrennung von Fluren und Treppenräumen nicht gewährleistet ist), -Feuerwehrzufahrten berührt sind oder -die Löschwasserversorgung nicht gewährleistet ist. Dies gilt selbstverständlich nur für bestandgeschützte bauliche Anlagen. Liegt schon keine formelle und materielle Legalität vor oder ist der Bestandschutz verwirkt, ist das schon eine andere Hausnummer. Dann wird i. d. R. ein neues Genehmigungsverfahren mit entsprechendem Anpassungsverlangen notwendig, bzw. die Bauaufsichtsbehörden müssen zur Gefahrenabwehr mittel- oder unmittelbar tätig werden. Im Regelfall gibt es hier allerdings auch auf Behördenseite mehrere Eskalationsstufen, wobei mit der niedrigsten Stufe begonnen wird (Fristsetzung, Zwangsgeldandrohung). Bis zu einer Nutzungsuntersagung müssen normalerweise schon einige Eskalationsstufen durchlaufen worden sein oder lageabhängig unmittelbarer Handlungsbedarf bestehen. Dies aus der Ferne zu beurteilen, würde ich mir nie anmaßen. Die prinzipiell unmittelbar mögliche Rauchausbreitung auf den baulichen Rettungsweg über alle Stockwerke hinweg ist m. E. aber schon eine konkrete Gefahr, welche insbesondere bei der vorhandenen Gebäudenutzung nicht ohne weiteres nur mittels BMA / Brandfrüherkennung zu kompensieren wäre, da die Schutzziele (insbesondere die Menschenrettung) hierdurch nicht sichergestellt werden können oder wesentlich beeinflusst werden würden. Im Übrigen tangiert der Umstand sämtliche Tatbestände der Generalklausel der Landesbauordnungen (Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.) Diesbezüglich würde es mich auch interessieren, ob es etwas Neues zum Sachstand Hannibal II (Dortmund) gibt Grüße aus dem Saarland! Tim Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|