Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Heulsirene & Unfall = rechtliche Probleme? | 68 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 847043 |
Datum | 27.02.2019 14:57 MSG-Nr: [ 847043 ] | 2040 x gelesen |
Infos: | 28.02.19 Sondersignal vergleich Deutschland vs USA (Autor: Lukas Kolb) 25.02.19 FW-Forum: Sondersignalanlagen der US-Army auf deutschen Straßen 25.02.19 FW-Forum: Yelp, Heckwarnleuchten und anderes 24.02.19 Kellerbrand 24.02.19 Wail-Signal
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Thomas M.äh, in den Filmen nutzen die das aber eindeutig für den 38er
Geschrieben von StVZO §55 (3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.
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