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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrmann klagt sich ins Ehrenamt23 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP847642
Datum21.03.2019 09:15      MSG-Nr: [ 847642 ]3302 x gelesen
Infos:
  • 21.03.19 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 2 A 106/16

  • Die Urteile/Beschlüsse würden mich mal im Volltext interessieren. Ich finde es interessant, dass das OVG dort eine Abwägung mit den Interessen des Klägers fordert. Will man diese Abwägung dann, mit offenem Ausgang, gerichtlich überprüfen? Das wäre ein deutlicher Unterschied zur Rechtssprechung in anderen Ländern. In RLP z.B. kann eine Entpflichtung "aus wichtigem Grund" erfolgen, dazu hat das OVG schon mehrfach Aussagen getroffen wie z.B.:
    12 B 10229/96.OVG...für die Ausübung des Ermessens in dieser Situation spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob der von der Verfügung betroffene Antragsteller in vorwerfbarer Weise ursächlich für die Drohung seiner Feuerwehrkameraden war, aus der Stützpunktfeuerwehr .... auszutreten oder ob er selbst nur das Opfer von Intrigen oder Kungeleien innerhalb der Stützpunktfeuerwehr wurde. Die persönliche Ehre, die bisherige Aufgabenerfüllung und ein tadelloses Verhalten eines einzelnen Feuerwehrmannes haben dann zurückzutreten, wenn ohne sein Entfernen aus der Feuerwehr die Arbeit der Feuerwehr in Frage gestellt ist und wenn andere, weniger einschneidende aber gleichgeeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Betroffene ist dann darauf zu verweisen, gegen mögliche Ehrverletzungen zivilrechtlich oder strafrechtlich vorzugehen. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, insbesondere des bereits mehrfach erwähnten § 1 Abs. 1 LBKG hat der von der Entpflichtung Betroffene seine eigenen persönlichen Interessen hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzustellen.

    7 A 11270/12.OVGEin wichtiger Grund für die Entpflichtung eines Feuerwehrangehörigen gemäß § 12 Abs. 5 LBKG ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die weitere Zugehörigkeit des betreffenden Mitglieds zur Feuerwehr untragbar und unzumutbar ist.
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählt ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeine Dienst- und Treuepflicht sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Auch kann eine derartige Gefährdung unter anderem dann angenommen werden, wenn ein Feuerwehrangehöriger die Dienstbereitschaft und die Disziplin systematisch untergräbt, etwa durch schwerwiegende Beleidigung der Führung bzw. des Vorgesetzten.
    Davon abgesehen liegt ein wichtiger Grund jedenfalls auch dann vor, sofern der Feuerwehrangehörige durch bestimmte sonstige Verhaltensweisen zur Entstehung und Fortdauer von Spannungen innerhalb der Wehr beigetragen hat, die geeignet sind, deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, und wenn auch für die Zukunft derartige Spannungen zu besorgen sind. Auf ein vorwerfbares Verschulden kommt es dabei ebenso wenig an wie auf das persönliche Motiv für das Verhalten des Mitglieds.


    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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