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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Taktische Einheiten/Verbände, Planungen für den KatS in den Ländern, | 118 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt | 847821 | ||
Datum | 27.03.2019 17:20 MSG-Nr: [ 847821 ] | 2222 x gelesen | ||
Der komplette Punkt 7 wirkt auf mich eher so als ob man am Ende keine Lust mehr hatte und einfach irgendwas hingeschrieben hat. Wenn man nur mal zwei Minuten diverse Suchmaschinen bemüht findet man dazu mittlerweile genügend Material. Anlage MARSCH Die Kennzeichnung erfolgt grundsätzlich durch die Fahrzeugart und die Fahrzeugfarbe. Dazu Bayerisches Oberlandesgericht BayObLG, 06.05.1974 - RReg. 1 St 541/74 OWi Leitsatz: "Allein das Einschalten von Abblendlicht tagsüber vermag einen Verband von Kraftfahrzeugen noch nicht als geschlossen zu kennzeichnen." und "Die amtliche Begründung zu § 27 Abs 3 StVO (VkBl 1970, 797, 814) führt aus, die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband sei "durch Bewimpelung jedes einzelnen Fahrzeugs oder auf ähnliche Weise" zu unterstreichen." Hier fahren fünf Feuerwehrautos hintereinander (nebenbei bemerkt: mittlerweile hat doch eh jede Stadt "ihr" Design) und sollen dank gleicher Farbe als Verband erkannt werden? Dann müsste das ja auch für fünf Postautos gelten. Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | ||||
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